Steueramt, Quellensteuer
Das Steueramt ist der erste Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Steuern der natürlichen Personen. Es ist verantwortlich für die ordentliche Besteuerung aller primär und sekundär steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Die Quellensteuer wird für alle Bereiche gänzlich durch das Steueramt vorgenommen.
Beratung in Steuerangelegenheiten
Das Steueramt bewirtschaftet die Daten der Steuerpflichtigen, ist verantwortlich für die Rechnungsstellung und die Führung des Steuerregisters der natürlichen sowie juristischen Personen und unterstützt die kantonale Steuerverwaltung bei der Bearbeitung der Steuerveranlagungen. Gerne beraten wir Sie in diesen Bereichen und geben Ihnen Auskunft.
Umfassende Informationen und Dokumente zum Thema Steuern finden Sie unter den untenstehenden Links:
Steuerrechnungen
Provisorische Rechnung
Die Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Die provisorischen Steuerfaktoren werden insbesondere aufgrund der letzten Steuerrechnung oder der Selbstdeklaration festgelegt.
Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.
Die Faktoren der provisorischen Rechnung sollte durch die Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Falls die Rechnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, können Sie beim Steueramt eine Anpassung beantragen.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern wird nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Veranlagung erstellt. Diese ersetzt die provisorische Rechnung.
In der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgeführt. Bisher erfolgte Ratenzahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Zahlungsfrist der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Gleichzeitig werden auf der ausstehenden Steuerforderung Verzugszinsen berechnet.
Fristerstreckungs- und Stundungsgesuche
Der ordentliche Einrechetermin für alle natürlichen Personen ist der 30. April.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, können Sie elektronisch mit der eFristverlängerung oder direkt bei dem Steueramt eine Fristverlängerung beantragen. Die Frist kann bis zum 30. September verlängert werden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann nach dem 30. September eine weitere Verlängerung bis 30. November schriftlich beim Steueramt beantragt werden.
Stundungsgesuch
Falls es Ihnen nicht möglich ist, den geschuldeten Steuerbetrag innerhalb der gewährten Frist zu zahlen, können Sie eine Stundung beantragen. Das Gesuch für eine Stundung ist schriftlich beim Steueramt einzureichen.
Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Steuerverwaltung Thurgau. Deren Entscheide sind endgültig (§ 194 Abs. 3 StG).
Quellensteuern
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- keine Niederlassungsbewilligung C
- Aufenthalt im Kanton
- unselbständig erwerbstätig
- Arbeitgeber in der Schweiz
Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Betriebsstättekantons.
Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:
- beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält
- beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton wohnhaft ist oder die im Ausland wohnhafte Person bei internationalen Transporten erwerbstätig ist
- beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).
Weitere Informationen zum Bereich Quellensteuer sowie die massgebenden Tarife und Formulare finden sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung
Steueramt Braunau
Hauptstrasse 10
9502 Braunau
Tel: 058 346 23 02
Email: steueramt@braunau.ch
Ansprechpartnerin:
Manuela Frei, Leiterin Steueramt
Email:
manuela.frei@braunau.ch
Öffnungszeiten:
Mittwoch - Donnerstag
08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Links
Umfassende Informationen und Dokumente zum Thema Steuern finden Sie unter den untenstehenden Links:
Steuerverwaltung Thurgau
Steuerpraxis Thurgau
eFristverlängerung
eGov BOX
eFisc