Soziale Dienste

Alimentenbevorschussung
Gemäß Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau haben Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese der Unterhaltspflichtige oder die Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig und / oder unregelmäßig ausrichtet. Die Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht.

Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des / der Anspruchsberechtigten sowie dessen Ehe- oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.



Alimenteninkasso
Gemäß Art. 291 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Die Dienstleistung des Inkassos wird in der Politischen Gemeinde Braunau durch die Sozialen Dienste angeboten. Es ist zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten müssen vom Gläubiger im Voraus sichergestellt werden.



Asylbewerberbetreuung
Der Asylbereich richtet sich nach Bundesrecht. Die Gemeinden haben nach Zuteilung durch den Kanton eine bestimmte Anzahl Asylbewerber unterzubringen.

Asylsuchende, die in der Gemeinde wohnhaft sind und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten ein (soziales) Existenzminimum und sind gegen Krankheit versichert.



Öffentliche Sozialhilfe
Gemäß Sozialhilfegesetz haben Personen, die unter dem sozialen Existenzminimum leben, Anrecht auf finanzielle Leistungen. Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie zum Beispiel Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtig.

Maßgebend für die Berechnung des Existenzminimums sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Soziale Dienst hat den Auftrag, die SozialhilfeempfängerInnen darin zu unterstützen, möglichst rasch ihre finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen.

Leistungen der Sozialhilfe werden aus Steuergeldern finanziert und sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen.

Jeder Einwohner der Gemeinde Braunau kann die Sozialberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung ist freiwillig und unentgeltlich. In der persönlichen Beratung werden anstehende Probleme geklärt und nach Lösungen gesucht.

Soziale Dienste

Hauptstrasse 10
9502 Braunau
Tel: 058 346 23 00

Ansprechpartnerin:
Fabienne Buser

Email:
fabienne.buser@braunau.ch

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
08:30 Uhr bis 11:30 Uhr

Links

Sozialamt Thurgau
KulturLegi

Dokumente
Wohnungskosten Soziale Dienste

Gemeinde Braunau

Die Politische Gemeinde Braunau ist eine kleine Gemeinde im schönen Thurgau. In der Gemeinde Braunau leben ca. 810 Einwohner und sie besitzt eine Siedlungsfläche von 57 ha.

Öffnungzeiten

  • Montag - Freitag:
  • 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

Telefonzeiten

  • Montag - Freitag
  • 07:30 Uhr - 11:30 Uhr
  • 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

Kontakt

  Politische Gemeinde Braunau
  Hauptstrasse 10
  9502 Braunau
  058 346 23 00
  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!