Gemeindeversammlung

Alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Politischen Gemeinde Braunau dürfen an den Gemeindeversammlungen teilnehmen. Sie bilden das oberste Organ einer Gemeinde.

Aufgaben gemäss Gemeindeordnung II. DIE STIMMBERECHTIGTEN, A: Die Gemeindeversammlung

Art. 11 Grundsatz

  • Die Stimmberechtigten fassen ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung, soweit nicht besondere oder übergeordnete kantonale oder eidgenössische Vorschriften die Urnenabstimmung verlangen.

  • Das Stimmrecht, das Verfahren für die Einberufung und die Durchführung von Gemeindeversammlungen sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen richten sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach der kantonalen Gesetzgebung.

    Art. 12 Einberufung

  • Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn dies:

  • a) die Geschäfte erfordern
  • b) von mindestens 20 % der Stimmberechtigten verlangt wird. Das Begehren ist der Ge-meindekanzlei schriftlich mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften einzureichen. Im Begehren ist die Begründung für die Einberufung der Gemeindeversammlung anzuführen. Die Gemeindeversammlung ist spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Begehrens durchzuführen.

Art. 13 Einberufungsfrist

Die Einberufung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung geschieht mindestens 14 Tage vorher durch Zustellung des Stimmrechtsausweises, der schriftlichen Einladung mit den Traktanden sowie den dazugehörigen Anträgen und Botschaften.

Art. 14 Versammlungsvorsitz

  • Der Gemeindepräsident / die Gemeindepräsidentin oder die Stellvertretung führt den Vorsitz an der Gemeindeversammlung.
  • Der Vorsitzende / die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung stören, nach vorangehender Ermahnung wegweisen.
  • Der Vorsitzende / die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist

Art. 15 Stimmenzähler / Einwände

  • Nach Eröffnung der Versammlung wird vom Vorsitzenden die Anzahl Stimmenzähler bestimmt, und die Stimmenzähler werden von der Versammlung gewählt.
  • Der Vorsitzende erkundigt sich zu Beginn der Versammlung nach Einwänden gegen:
    • die Einladung zur Versammlung;
    • die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
    • die Traktandenliste.
  • 3 Der Vorsitzende / die Vorsitzende erkundigt sich vor Beendigung der Versammlung nach Rügen im Sinne von § 98 Abs. 2 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1).

Art. 16 Traktanden / Antragsrecht

  • Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
  • Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.

Art. 17 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften

  • Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.
  • Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an den Gemeinderat.
  • Der Gemeinderat hat ein als erheblich erklärtes Geschäft nach Möglichkeit an der nächsten Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Hat die Gemeindeversammlung das Geschäft mit mindestens 2/3 der Stimmenden als dringlich erklärt, so ist innert spätestens zwei Monaten das Geschäft der Gemeindeversammlung zur Beurtei¬lung vorzulegen.

Art. 18 Befugnisse der Gemeindeversammlung

  1. Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung in offener Abstimmung über:

    1. den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung
    2. den Erlass und die Änderung der allgemein verbindlichen Reglemente und der Gebührenordnungen, soweit sie nicht der Urnenabstimmung unterliegen und sofern nicht durch die kantonale Gesetzgebung oder durch ein Reglement diese Aufgabe dem Gemeinderat zugewiesen wird
    3. die Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Steuerfusses
    4. nicht budgetierte, einmalige Bruttoausgaben, welche die Finanzbefugnisse des Gemeinderates gemäss Art. 38 übersteigen und bis zu Fr. 1'000'000.00 pro Rechnungsjahr betragen
    5. nicht budgetierte, jährlich wiederkehrende Bruttoausgaben, welche die Finanzbefugnisse des Gemeinderates gemäss Art. 38 übersteigen und höchstens Fr. 100'000.00 pro Rechnungsjahr betragen
    6. den Verkauf von Grundstücken, welche die Finanzkompetenz des Gemeinderates gemäss Art. 38 übersteigen
    7. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung
    8. andere Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten von Gesetzes wegen zuständig sind

Nächste Versammlung

Datum:
Gemeindeversammlung,
24. November 2023

Standort: 
Turnhalle Primarschule Braunau
Hauptstrasse 8
9502 Braunau

Dokumente:

Botschaft Budget 2023

Budget 2023 detailliert

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