Gemeindeversammlung
Alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Politischen Gemeinde Braunau dürfen an den Gemeindeversammlungen teilnehmen. Sie bilden das oberste Organ einer Gemeinde.
Aufgaben gemäss Gemeindeordnung II. DIE STIMMBERECHTIGTEN, A: Die Gemeindeversammlung
Art. 11 Grundsatz
- Die Stimmberechtigten fassen ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung, soweit nicht besondere oder übergeordnete kantonale oder eidgenössische Vorschriften die Urnenabstimmung verlangen.
- Das Stimmrecht, das Verfahren für die Einberufung und die Durchführung von Gemeindeversammlungen sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen richten sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach der kantonalen Gesetzgebung.
Art. 12 Einberufung
Die Gemeindeversammlung wird einberufen wenn dies:
- die Geschäfte erfordern;
- von mindestens 20 % der Stimmberechtigten verlangt wird. Das Begehren ist der Gemeindekanzlei schriftlich mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften einzureichen. Im Begehren ist die Begründung für die Einberufung der Gemeindeversammlung anzuführen. Die Gemeindeversammlung ist spätestens zwei Monate nach Einrechung des schriftlichen Begehrens durchzuführen.
Art. 13 Einberufungsfrist
Die Einberufung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung geschieht mindestens 14 Tage vorher durch Zustellung des Stimmrechtsausweises, der schriftlichen Einladung mit den Traktanden sowie den dazugehörigen Anträgen und Botschaften.
Art. 14 Versammlungsvorsitz
- Der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung.
- Der Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung stören, nach vorangehender Ermahnung wegweisen.
- Der Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.
Art. 15 Stimmenzähler / Einwände
- Nach Eröffnung der Versammlung wird vom Vorsitzenden die Anzahl Stimmenzähler bestimmt, und die Stimmenzähler werden von der Versammlung gewählt.
- Der Vorsitzende erkundigt sich zu Beginn der Versammlung nach Einwänden gegen:
- die Einladung zur Versammlung;
- die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
- die Traktandenliste.
- Der Vorsitzende erkundigt sich vor Beendigung der Versammlung nach Rügen im Sinne von §82 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 16 Traktanden / Antragsrecht
- Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
- Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.
Art. 17 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften
- Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.
- Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an den Gemeinderat.
- Der Gemeinderat hat ein als erheblich erklärtes Geschäft nach Möglichkeit an der nächsten Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Hat die Gemeindeversammlung das Geschäft mit mindestens 2/3 der Stimmenden als dringlich erklärt, so ist innert spätestens zwei Monaten das Geschäft der Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen.
Art. 18 Befugnisse der Gemeindeversammlung
- Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung in offener Abstimmung über:
- den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung;
- den Erlass und die Änderung der allgemein verbindlichen Reglemente und der Gebüh-rentarife;
- die Genehmigung des Voranschlages mit der Festsetzung des Steuerfusses;
- Ausgaben, welche die Finanzbefugnisse des Gemeinderates gemäss Art. 38 übersteigen;
- die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
- die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
- andere Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten von Gesetzes wegen zuständig sind.
Nächste Versammlung
Datum:
Gemeindeversammlung, 18. November 2022
Standort:
Turnhalle Primarschule Braunau
Hauptstrasse 8
9502 Braunau
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