AHV Zweigstelle

Aufgabe AHV Zweigstelle:                   

Als AHV- Zweigstelle sind wird das regionale Bindeglied zum Sozialversicherungszentrum Thurgau. Gerne erteilen wir Ihnen Auskünfte über AHV, IV und EL.

Auch nehmen wir Rentenanmeldungen entgegen und leiten es dem SVZ TG weiter.

Bei uns erhalten Sie auch sämtliche Formulare und Merkblätter. Diese finden Sie auch online beim Sozialversicherungszentrum Thurgau

 

Ergänzungsleistung                                               

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:

-    jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden

-   Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

 

Fristen

Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für die EL innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezuge der Rente, frühestens jedoch vom Beginn der Rentenberechtigung an. Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung oder beim Ableben des Bezügers innert zwölf Monaten seit dem Todesdatum geltend gemacht werden.

 

Beiträge                                                       

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

 

Selbständigerwerbende (SE)

Ich nehme eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Was ist zu tun, damit ich von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender erfasst werde? Ab wann sind Beiträge zu entrichten, wie hoch sind diese, und wie werden sie berechnet? Dies und mehr erfahren Sie im Onlineschalter Sozialversicherungszentrum Thurgau zu diesem Thema.

 

Nichterwerbstätige (NE)

Ich habe mein 20. Altersjahr vollendet, erhalte noch keine AHV-Altersrente und übe keine Erwerbstätigkeit aus. Was ist zu tun, damit ich die Beitragspflicht trotzdem erfülle? Wann sind Beiträge zu entrichten, wie hoch sind diese, und wie werden sie berechnet? Dies und mehr erfahren Sie im Onlineschalter Sozialversicherungszentrum Thurgau zu diesem Thema.

 

 

AHV Zweigstelle

Hauptstrasse 10
9502 Braunau
Tel: 058 346 23 02

Ansprechpartnerin:
Manuela Frei

Email:
manuela.frei@braunau.ch

Öffnungszeiten:
Mittwoch, 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag, 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr

Links

Sozialversicherungszentrum Thurgau
Online Schalter Sozialversicherungszentrum Thurgau

Gemeinde Braunau

Die Politische Gemeinde Braunau ist eine kleine Gemeinde im schönen Thurgau. In der Gemeinde Braunau leben ca. 810 Einwohner und sie besitzt eine Siedlungsfläche von 57 ha.

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  • 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

Telefonzeiten

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Kontakt

  Politische Gemeinde Braunau
  Hauptstrasse 10
  9502 Braunau
  058 346 23 00
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